EU261 vs. Montrealer Übereinkommen: Was gilt wann?
Pauschale nach EU261 oder Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen? Der klare Vergleich — inklusive Kombination, Höchstgrenzen und Fristen.
Kurz gesagt
Nach einer Flugstörung greifen zwei Regelwerke nebeneinander. Die EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zahlt eine Pauschale von 250, 400 oder 600 Euro, ohne dass ein Schaden nachgewiesen werden muss. Das Montrealer Übereinkommen von 1999 ersetzt dagegen konkrete, belegte Auslagen bis zu Höchstgrenzen in Sonderziehungsrechten — seit der ICAO-Anpassung vom 28. Dezember 2024 sind das 1.519 SZR für Gepäck und 6.303 SZR für Verspätungsschäden. Beide Ansprüche schließen sich nicht aus: Der Europäische Gerichtshof hat in IATA und ELFAA (C-344/04) entschieden, dass die pauschale Regelung einer Klage nach dem Übereinkommen vorgelagert ist und sie nicht ersetzt. Wichtig ist der Fristunterschied: Artikel 35 des Übereinkommens setzt eine starre Ausschlussfrist von zwei Jahren, während die EU261-Pauschale nach nationalem Recht verjährt. Wer beide Ansprüche hat, sollte sich deshalb an der kürzeren Zweijahresfrist orientieren. Dieser Vergleich von ClaimEU261 zeigt, welches Regelwerk welchen Fall trägt und wie sich beide kombinieren lassen.
EU261 vs. Montrealer Übereinkommen: Der schnelle Überblick
Nach einer Flugstörung stolpern viele Passagiere über zwei Regelwerke: die EU-Verordnung 261/2004 und das Montrealer Übereinkommen. Beide sichern Ihre Rechte — aber auf ganz unterschiedliche Weise. Die EU261 zahlt eine pauschale Entschädigung von 250, 400 oder 600 EUR, ohne dass Sie einen konkreten Schaden nachweisen müssen. Das Montrealer Übereinkommen ersetzt dagegen tatsächliche, belegbare Kosten — etwa für verlorenes Gepäck oder einen verpassten Anschluss.
Die gute Nachricht: Es ist kein Entweder-oder. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach bestätigt, dass sich beide Systeme ergänzen (EuGH C-344/04, IATA). In vielen Fällen können Sie die Pauschale nach EU261 und den Ersatz Ihrer realen Auslagen nach dem Montrealer Übereinkommen kombinieren. Dieser Artikel zeigt, was wann gilt — und wie Sie beide Ansprüche richtig geltend machen.
Was regelt die EU-Verordnung 261/2004?
Die EU261 gewährt eine standardisierte Ausgleichszahlung bei drei Störungsarten: großer Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung (Überbuchung). Der Betrag ist gesetzlich fixiert und hängt allein von der Flugdistanz ab — nicht von Ihrem tatsächlichen Nachteil. Sie müssen keine Quittungen sammeln und keinen Schaden beziffern.
- 250 EUR bei Flügen bis 1.500 km.
- 400 EUR bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 km und allen anderen zwischen 1.500 und 3.500 km.
- 600 EUR bei allen übrigen Flügen — zwischen EU und Drittstaat, über 3.500 km.
Voraussetzung ist unter anderem eine Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden (EuGH Sturgeon, C-402/07). Die EU261 greift bei Abflügen von einem EU-Flughafen sowie bei Flügen in die EU mit einer EU-Airline. Sie deckt den typischen Ärger einer Störung pauschal ab — Wartezeit, verlorene Zeit, Umbuchungsstress. Für alles, was darüber hinausgeht, kommt das Montrealer Übereinkommen ins Spiel.
Was regelt das Montrealer Übereinkommen?
Das Montrealer Übereinkommen von 1999 regelt die Haftung der Airline für konkrete, nachweisbare Schäden im internationalen Luftverkehr. Anders als bei der EU261 gibt es keine feste Summe: Ersetzt wird der Schaden, den Sie belegen können — bis zu einer Haftungsobergrenze, die in Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückt wird. Ein SZR entsprach am 13. August 2026 rund 1,18 EUR (Deutsche Bundesbank, Wechselkursstatistik) — der Kurs schwankt täglich.
Seit der Anpassung vom 28. Dezember 2024 gelten diese Höchstgrenzen pro Passagier (ICAO, Überprüfung nach Artikel 24 des Übereinkommens):
- Gepäck (Verlust, Beschädigung, Verspätung): bis 1.519 SZR (rund 1.800 EUR).
- Verspätungsschaden für Passagiere: bis 6.303 SZR (rund 7.500 EUR).
- Personenschäden (Tod/Verletzung): strenge Haftung bis 151.880 SZR, darüber hinaus verschuldensabhängig.
Typische Fälle: Ihr Koffer kommt drei Tage zu spät und Sie kaufen Ersatzkleidung. Oder Sie verpassen wegen der Verspätung einen bezahlten Anschluss, eine Hotelnacht oder einen gebuchten Ausflug. Diese realen Auslagen holen Sie über das Montrealer Übereinkommen zurück — gegen Vorlage der Belege.
Direktvergleich: Die wichtigsten Unterschiede
Der Kern des Unterschieds ist einfach: pauschal gegen individuell. Die folgende Tabelle stellt beide Regelwerke gegenüber:
| Merkmal | EU261/2004 | Montrealer Übereinkommen |
|---|---|---|
| Art der Zahlung | Pauschale (250–600 EUR) | Ersatz realer Schäden |
| Schadensnachweis | Nicht nötig | Belege erforderlich |
| Typische Fälle | Verspätung, Annullierung, Überbuchung | Gepäck, Folgekosten, Personenschäden |
| Obergrenze | Keine (feste Beträge) | In SZR gedeckelt |
| Verjährung | Nach nat. Recht (DE: 3 Jahre) | 2 Jahre (fest) |
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Anspruch kostenlos prüfenWann gilt was — und wann beides zusammen?
Beide Systeme laufen parallel. Der EuGH hat klargestellt, dass die pauschale EU261-Entschädigung „vorgeschaltet" wirkt und den Anspruch auf individuellen Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen nicht ersetzt (EuGH C-344/04, IATA und ELFAA, Rn. 46 f.). Ein praktisches Beispiel macht das deutlich:
- Vier Stunden Verspätung, Langstrecke: 600 EUR Pauschale nach EU261 — unabhängig davon, ob Ihnen ein Schaden entstanden ist.
- Dazu ein verpasster, bereits bezahlter Mietwagen für 120 EUR: Diese realen 120 EUR fordern Sie zusätzlich nach dem Montrealer Übereinkommen — mit Beleg.
- Verspätet angekommenes Gepäck, 90 EUR Ersatzkleidung: Reiner Montreal-Fall, mit der EU261 hat das nichts zu tun.
Die Faustregel: Standardisierter Ärger läuft über die EU261, konkrete Auslagen über das Montrealer Übereinkommen. Airlines rechnen die Pauschale gelegentlich auf einen weitergehenden Schadensersatz an — der EuGH lässt das nur unter engen Voraussetzungen zu. Im Zweifel lohnt es sich, beide Ansprüche klar getrennt zu formulieren.
Fristen: zwei Jahre oder drei Jahre?
Hier lauert die größte Falle. Das Montrealer Übereinkommen setzt in Artikel 35 eine feste Ausschlussfrist von zwei Jahren ab Ankunft (oder geplanter Ankunft). Diese Frist ist starr und kann nicht verlängert werden — wer sie verpasst, verliert den Anspruch endgültig. Für Gepäck- und Folgekostenansprüche gilt also: nicht trödeln.
Die EU261-Pauschale verjährt dagegen nach nationalem Recht. In Deutschland sind das drei Jahre zum Jahresende (§ 195 BGB; EuGH C-139/11, Cuadrench Moré). In anderen Ländern kann die Frist deutlich kürzer sein — in Italien und Polen etwa nur ein Jahr, in Spanien dagegen fünf. Wer beide Ansprüche hat, sollte sich an der kürzeren Zwei-Jahres-Frist des Montrealer Übereinkommens orientieren und lieber früh aktiv werden.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Haftungsgrenzen in SZR, Umrechnungskurse und Verjährungsfristen können sich ändern und variieren je nach Land. Bei komplexen Sachverhalten oder hohen Schadenssummen empfehlen wir, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich EU261-Entschädigung und Montreal-Schadensersatz gleichzeitig fordern?
Ja. Der EuGH hat bestätigt, dass die pauschale EU261-Zahlung und der individuelle Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen nebeneinander bestehen (C-344/04). Die Pauschale deckt den standardisierten Ärger, das Montrealer Übereinkommen Ihre realen, belegten Auslagen.
Welches Regelwerk gilt bei verlorenem oder verspätetem Gepäck?
Ausschließlich das Montrealer Übereinkommen. Die EU261 kennt keine Gepäckentschädigung. Ersetzt werden nachgewiesene Kosten bis zu einer Obergrenze von 1.288 SZR (rund 1.600 EUR) pro Passagier — gegen Vorlage von Belegen und der PIR-Schadensmeldung vom Flughafen.
Was sind Sonderziehungsrechte (SZR)?
Sonderziehungsrechte sind eine Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds. Das Montrealer Übereinkommen drückt seine Haftungsgrenzen in SZR aus, um Wechselkursschwankungen auszugleichen. Ein SZR entspricht aktuell rund 1,25 EUR; der genaue Kurs wird täglich veröffentlicht.
Warum ist die Zwei-Jahres-Frist so wichtig?
Weil sie eine Ausschlussfrist ist. Anders als eine Verjährung lässt sie sich nicht hemmen oder verlängern. Nach zwei Jahren ab Ankunft ist der Montreal-Anspruch unwiderruflich verloren — selbst wenn Ihr EU261-Anspruch national noch drei Jahre offen wäre.
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