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Flugverspätung: Entschädigung berechnen — die Stufentabelle

Wie hoch ist Ihre EU261-Entschädigung bei Flugverspätung? Stufentabelle, Sonderfälle Anschlussflug, Ausnahmen und Verjährungsfristen. Jetzt Anspruch berechnen.

7 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Nach Artikel 7 der EU-Verordnung 261/2004 richtet sich die Entschädigung bei Flugverspätung nach der Distanz, nicht nach dem Ticketpreis: 250 Euro bis 1.500 km, 400 Euro zwischen 1.500 und 3.500 km und 600 Euro über 3.500 km. Maßgeblich ist die Verspätung bei Ankunft — der Moment, in dem sich die Flugzeugtüren öffnen — nach dem Germanwings-Urteil (C-452/13); die Drei-Stunden-Schwelle selbst stammt aus dem Sturgeon-Urteil (C-402/07). Die Distanz ist die Großkreisentfernung zwischen Start- und Zielflughafen, nicht die tatsächlich geflogene Route; bei einer Umsteigeverbindung zählt die Strecke vom ersten Abflugort zum Endziel. Eine Ausnahme halbiert den Betrag: Wer auf einer Strecke über 3.500 km zwischen drei und vier Stunden verspätet ankommt, dem darf die Airline nach Artikel 7(2) statt 600 nur 300 Euro zahlen — der Europäische Gerichtshof hat diese Kürzung im Sturgeon-Urteil auf Verspätungsfälle übertragen. Dieser Leitfaden von ClaimEU261 zeigt, welche Stufe für Ihren Flug gilt und welche Nachweise Sie aufbewahren sollten.

Warum 600 € Entschädigung legal 300 € werdenErst beim Klick wird eine Verbindung zu YouTube hergestellt.

Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung?

Die EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 regelt, unter welchen Voraussetzungen Fluggäste Anspruch auf eine pauschale Geldentschädigung haben. Der Anspruch entsteht grundsätzlich, wenn Sie am Zielflughafen mit mindestens drei Stunden Verspätung ankommen — gemessen ab dem Moment, in dem die Flugzeugtüren geöffnet werden, nicht ab der Landung. Das ist ein häufig übersehener Unterschied, der im Einzelfall entscheidend sein kann.

Gilt die Verordnung für Ihren Flug? Das hängt von zwei Faktoren ab:

  • Abflug aus der EU: Alle Flüge, die von einem EU-Flughafen starten, sind geschützt — unabhängig von der Airline oder Ihrem Reiseziel.
  • Anflug in die EU mit EU-Airline: Flüge aus Drittländern in die EU sind nur geschützt, wenn die ausführende Airline ihren Sitz in der EU hat (z.B. Lufthansa, Ryanair, easyJet).

Die Staatsbürgerschaft des Passagiers spielt keine Rolle. Auch US-Bürger oder Australier haben auf einem Flug ab Frankfurt dieselben Rechte wie deutsche Passagiere.

Entschädigung berechnen: Die Stufentabelle

Die Höhe der Entschädigung nach Art. 7 EU261/2004 richtet sich nach der Großkreisentfernung zwischen Start- und Zielflughafen — also der kürzesten Verbindung auf der Erdkugel, nicht der tatsächlich geflogenen Route. Die Entfernung zwischen den Flughäfen können Sie einfach über Rechner wie "Airport Distance Calculator" ermitteln.

FlugdistanzEntschädigungBeispielroute
Bis 1.500 km250 EuroBerlin – Paris (878 km)
Innerhalb der EU über 1.500 km400 EuroBerlin – Gran Canaria (3.615 km)
Alle anderen Flüge 1.500–3.500 km400 EuroMünchen – Kairo (2.567 km)
Alle übrigen Flüge (über 3.500 km)600 EuroFrankfurt – New York (6.197 km)
Entschädigung nach Flugdistanz (Art. 7 EU261/2004)

Bis 1.500 km

250 Euro

1.500–3.500 km

400 Euro

Über 3.500 km

600 Euro

Es zählt die Großkreisentfernung, nicht der Ticketpreis: Ein 39-Euro-Ticket auf der Langstrecke bringt dieselbe Pauschale wie ein teures.

Wichtige Ausnahme bei Langstrecke: Bei Flügen der obersten Stufe kann die Airline die Entschädigung auf 300 Euro halbieren, wenn die Verspätung am Zielort zwischen 3 und 4 Stunden liegt (Art. 7 Abs. 2 lit. c). Bei mehr als 4 Stunden Verspätung gilt immer der volle Betrag von 600 Euro.

Sonderfall: Anschlussflug und Umsteigeverbindungen

Bei Verbindungsflügen mit Umstieg gilt eine wichtige Regel: Maßgeblich ist die Gesamtentfernung von Ihrem Abflugort zum endgültigen Zielort. Wenn Sie also von München über London nach New York fliegen und wegen einer Verspätung des Zubringers Ihren Anschluss verpassen, berechnet sich die Entschädigung anhand der Gesamtdistanz München–New York (rund 6.480 km) — also 600 Euro.

Voraussetzung ist, dass beide Flüge auf einer einzigen Buchung stehen. Bei separaten Buchungen für jeden Flugabschnitt besteht kein Anspruch auf Entschädigung für verpasste Anschlüsse.

Wann entfällt der Entschädigungsanspruch?

Die Airline kann den Entschädigungsanspruch ablehnen, wenn sie nachweist, dass die Verspätung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sie auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindern können (Art. 5 Abs. 3 EU261/2004).

  • Anerkannt als außergewöhnlich: Extreme Wetterereignisse, Vulkanausbrüche, politische Unruhen, Sicherheitsbedrohungen, Streiks der Flugsicherung (nicht Airline-eigene Streiks), Vogelschlag (Rs. C-315/15 "Pešková"). Bei Vogelschlag gilt allerdings zweierlei: Die Airline muss zusätzlich nachweisen, dass sie zumutbare Vorbeugemaßnahmen ergriffen hat — und Verzögerungen durch eine zweite, selbst beauftragte Sicherheitskontrolle nach bereits erfolgter Freigabe sind nicht gedeckt.
  • Nicht außergewöhnlich (EuGH-Rechtsprechung): Technische Defekte am Flugzeug (Rs. C-549/07 "Wallentin-Hermann"), Personalmangel oder Personalausfall.

Die Beweislast liegt bei der Airline. Vage Aussagen wie "technische Probleme" oder "Betriebsstörung" genügen nicht. Fordern Sie konkrete Belege an, wenn die Airline außergewöhnliche Umstände geltend macht.

Zusätzliche Ansprüche neben der Entschädigung

Die pauschale Geldentschädigung nach Art. 7 ist nur ein Teil Ihrer möglichen Ansprüche. Bei Verspätungen von mehr als 2 Stunden (bei Kurzstrecke) bzw. 3 oder 4 Stunden (je nach Streckenlänge) hat die Airline zusätzlich Betreuungspflichten nach Art. 9:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
  • Zwei kostenlose Telefonate, E-Mails oder Faxnachrichten
  • Hotelunterbringung bei Übernachtung notwendig (inkl. Transfer)

Kommen Sie für diese Leistungen selbst auf, weil die Airline nicht reagiert, können Sie die Kosten zusätzlich zur Pauschale erstattet verlangen. Bewahren Sie alle Belege auf. Diese Erstattungsansprüche bestehen auch dann, wenn außergewöhnliche Umstände die Pauschalentschädigung ausschließen.

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Wie lange kann ich Entschädigung einfordern? (Verjährung)

In Deutschland gilt die allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. Ein Flug vom 15. März 2024 verjährt also erst am 31. Dezember 2027. Das gibt Ihnen Zeit — aber warten Sie nicht unnötig: Beweise und Buchungsbelege werden mit der Zeit schwerer zugänglich.

Achtung: In anderen EU-Ländern gelten teils deutlich kürzere Fristen — in Italien und Polen verjähren Ansprüche schon nach einem Jahr. Spanien gehört umgekehrt zu den längsten Fristen der EU: dort sind es fünf Jahre (Art. 1964.2 Código Civil).

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei komplexen Einzelfällen empfehlen wir die Konsultation eines auf Reiserecht spezialisierten Anwalts.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Zählt die Verspätung ab Landung oder ab Türöffnung?

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem die Flugzeugtüren am Zielflughafen geöffnet werden (EuGH, Rs. C-452/13 "Germanwings"). Die Landung allein reicht nicht — Passagiere müssen auch das Flugzeug verlassen können. Dieser Unterschied kann entscheidend sein: Landet das Flugzeug mit 2h 50min Verspätung, dauert das Rollen zur Gate weitere 15 Minuten und öffnen sich die Türen erst 20 Minuten nach Landung, sind es über 3 Stunden.

Was ist, wenn ich den Flug verpasst habe, weil der Zubringer Verspätung hatte?

Sind beide Flüge auf einer Buchung, haben Sie Anspruch auf Entschädigung basierend auf der Gesamtdistanz bis zum Endziel. Die Airline muss Sie zudem so schnell wie möglich umbuchen. Haben Sie die Anschlussverbindung auf einer separaten Buchung gebucht, tragen Sie das Risiko selbst — deshalb immer ausreichend Umstiegszeit einplanen.

Habe ich auch bei einer Buchung über einen Reisebüro oder OTA Anspruch?

Ja. Die Entschädigungspflicht richtet sich gegen die ausführende Fluggesellschaft, nicht gegen das Reisebüro oder die Buchungsplattform (z.B. Expedia, Booking). Richten Sie Ihren Brief direkt an die Airline. Einzige Ausnahme: Wenn das Reisebüro die Buchung als eigenen Luftverkehrsdienst angeboten hat — das ist in der Praxis selten.

Kann ich Entschädigung und Schadensersatz gleichzeitig fordern?

Ja. Die EU261-Pauschale schließt weitergehenden Schadensersatz nicht aus (Art. 12 EU261/2004 i.V.m. Montrealer Übereinkommen). Wenn Ihnen durch die Verspätung nachweislich höhere Kosten entstanden sind (z.B. verpasstes Hotelzimmer, versäumter Businesstermin), können Sie diese zusätzlich geltend machen — allerdings mit Nachweispflicht Ihrerseits. Für die 10,00 EUR Pauschale unseres Briefgenerators brauchen Sie keine solchen Nachweise.

Gilt EU261 auch für Billigfluglinien wie Ryanair?

Ja, uneingeschränkt. Ryanair, easyJet, Wizz Air und alle anderen Billigairlines mit Sitz in der EU oder mit Flügen ab EU-Flughäfen sind vollständig an EU261 gebunden. Es gibt keine Ausnahme für Lowcost-Carrier. Tatsächlich haben Billigairlines wegen ihrer engen Drehscheiben-Planung eine erhöhte Verspätungswahrscheinlichkeit.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Prüfen Sie Ihre individuelle Situation ggf. mit einem Rechtsanwalt.

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