Zu jeder Ausrede: die Rechtslage nach EuGH-Rechtsprechung und ein Formulierungs-Baustein für Ihre Antwort. Ehrlichkeit gehört dazu — zwei der sechs Ausreden sind häufig berechtigt, und auch das sagen wir Ihnen.
1„Technischer Defekt“
Rechtslage
Nach EuGH Wallentin-Hermann (C-549/07) sind technische Probleme, die bei der Wartung auftreten oder auf unterlassene Wartung zurückgehen, Teil der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens — keine außergewöhnlichen Umstände. In van der Lans (C-257/14) hat der EuGH das auf unerwartet und vorzeitig auftretende Defekte erstreckt. Eng bleiben nur Sonderfälle wie versteckte Serienfehler des Herstellers oder Sabotage.
Antwort-Baustein (Muster)
Sie berufen sich auf einen technischen Defekt. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Wallentin-Hermann, C-549/07; van der Lans, C-257/14) gehören technische Defekte — auch unerwartete — regelmäßig zum normalen Betrieb eines Luftfahrtunternehmens und begründen keine außergewöhnlichen Umstände. Ich bitte Sie daher darzulegen und zu belegen, worin der außergewöhnliche Charakter des Defekts bestanden haben soll, oder die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu leisten.
2„Außergewöhnliche Umstände“ — ohne nähere Angabe
Rechtslage
Die Beweislast liegt bei der Airline (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung). Sie muss den konkreten Umstand benennen UND belegen, dass er sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ. Ein pauschaler Zweizeiler ohne Angaben zu Ereignis, Zeitpunkt und ergriffenen Maßnahmen genügt diesem Beweismaßstab nicht.
Antwort-Baustein (Muster)
Sie berufen sich pauschal auf außergewöhnliche Umstände, ohne diese zu konkretisieren. Ich bitte Sie, den konkreten Umstand, seinen Zeitpunkt und die von Ihnen ergriffenen zumutbaren Maßnahmen darzulegen und zu belegen (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004; EuGH, Wallentin-Hermann, C-549/07). Ohne diesen Nachweis halte ich meine Forderung vollumfänglich aufrecht.
3„Streik“
Rechtslage
Hier kommt es auf die Art des Streiks an. Ein „wilder Streik“ der eigenen Belegschaft nach einer überraschenden Umstrukturierungs-Ankündigung ist nach EuGH Krüsemann (C-195/17) kein außergewöhnlicher Umstand. Auch ein gewerkschaftlich organisierter, angekündigter Streik des EIGENEN Personals gehört nach Airhelp/SAS (C-28/20) regelmäßig zum normalen Betriebsrisiko. Anders kann es bei Streiks DRITTER liegen (z. B. Flugsicherung, Flughafenpersonal) — dort ist die Position der Airline häufig stärker, und das sollten Sie realistisch einkalkulieren.
Antwort-Baustein (Muster)
Sie berufen sich auf einen Streik. Soweit es sich um einen Streik Ihres eigenen Personals handelte, ist dieser nach der Rechtsprechung des EuGH (Krüsemann, C-195/17; Airhelp/SAS, C-28/20) regelmäßig Teil des normalen Betriebsrisikos und kein außergewöhnlicher Umstand. Ich bitte Sie darzulegen, wessen Personal gestreikt hat und welche zumutbaren Maßnahmen Sie ergriffen haben, oder die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung zu leisten.
4„Schlechtes Wetter“
Rechtslage
Ehrlich gesagt: Extremwetter kann ein berechtigter außergewöhnlicher Umstand sein. Aber auch hier gilt die Beweislast der Airline — und Wetter, das andere Flüge zur selben Zeit am selben Flughafen nicht aufgehalten hat, taugt selten als Begründung. Sinnvoll ist deshalb keine Grundsatzdebatte, sondern die Nachweisfrage.
Antwort-Baustein (Muster)
Sie berufen sich auf Wetterbedingungen. Ich bitte Sie zu belegen, welche konkreten Wetterverhältnisse zum fraglichen Zeitpunkt bestanden, dass genau diese meinen Flug betrafen und welche zumutbaren Maßnahmen Sie ergriffen haben — insbesondere vor dem Hintergrund, dass andere Flüge im selben Zeitraum offenbar planmäßig durchgeführt wurden.
5„Flugsicherungs-Beschränkung (ATC)“
Rechtslage
Auch hier Ehrlichkeit: Anweisungen der Flugsicherung (z. B. Kapazitätsbeschränkungen, gesperrte Lufträume) sind häufig tatsächlich außergewöhnliche Umstände — das nennt die Verordnung sogar ausdrücklich als Beispiel. Die Erfolgsaussichten sind hier geringer. Was die Airline aber liefern muss: den konkreten Bezug der ATC-Maßnahme zu IHREM Flug.
Antwort-Baustein (Muster)
Sie berufen sich auf eine Maßnahme der Flugsicherung. Ich bitte Sie, die konkrete Anweisung (Art, Zeitraum, betroffener Flughafen bzw. Luftraum) und ihren unmittelbaren Bezug zu meinem Flug zu belegen sowie darzulegen, welche zumutbaren Maßnahmen Sie zur Vermeidung der Folgen ergriffen haben.
6„Folgeverspätung / verspätete Ankunft der Maschine“
Rechtslage
Die Verspätung aus einem früheren Umlauf desselben Flugzeugs ist regelmäßig dem normalen Flugbetrieb inhärent — Umlaufplanung, Zeitpuffer und Ersatzkapazitäten liegen im Verantwortungsbereich der Airline. Beruft sie sich darauf, muss sie zusätzlich belegen, dass schon die URSPRÜNGLICHE Störung außergewöhnlich war und bis zu Ihrem Flug fortwirkte.
Antwort-Baustein (Muster)
Sie begründen die Ablehnung mit der verspäteten Ankunft des Fluggeräts aus einem vorherigen Umlauf. Die Umlaufplanung einschließlich angemessener Zeitpuffer gehört zum normalen Betrieb eines Luftfahrtunternehmens. Ich bitte Sie darzulegen und zu belegen, dass bereits die ursprüngliche Störung einen außergewöhnlichen Umstand darstellte und sich ihre Folgen auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht bis zu meinem Flug vermeiden ließen.
Die Bausteine sind unverbindliche Formulierungsmuster und allgemeine Information — keine Rechtsberatung im Einzelfall. Prüfen Sie vor dem Versand, ob die Angaben zu Ihrem Fall passen, und ergänzen Sie Ihre Flugdaten.