Die Airline hat Ihre EU261-Forderung abgelehnt — was können Sie antworten?

Eine Ablehnung ist häufig nicht das Ende, sondern der Anfang der zweiten Runde. Diese Seite zeigt, was Airlines nach der Rechtsprechung des EuGH tatsächlich beweisen müssen, wann die üblichen Ausreden nicht tragen — und wann sie berechtigt sind.

Die kurze Antwort

Erstablehnungen sind häufig automatisierter Standardtext — viele Passagiere haben nach einer begründeten Antwort dennoch Zahlungen erhalten. Der rechtliche Kern: Beruft sich die Airline auf außergewöhnliche Umstände, trägt SIE die Beweislast. Nach der EuGH-Entscheidung Wallentin-Hermann (C-549/07) muss sie belegen, dass sich die Störung selbst dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Gewöhnliche technische Defekte, Folgeverspätungen aus früheren Umläufen und die meisten Streiks des eigenen Personals zählen nach der Rechtsprechung regelmäßig NICHT dazu. Sinnvolle Antwort: konkrete Nachweise verlangen, die passende Rechtsprechung benennen und ankündigen, den Fall kostenlos an die nationale Durchsetzungs- oder Schlichtungsstelle zu geben, falls keine begründete Antwort kommt. Diese Seite liefert dafür Formulierungs-Bausteine — als allgemeine Information, nicht als Rechtsberatung im Einzelfall.

Was muss die Airline eigentlich beweisen?

„Außergewöhnliche Umstände“ ist kein Freifahrtschein. Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und der EuGH-Rechtsprechung (Wallentin-Hermann, C-549/07) muss das Luftfahrtunternehmen drei Dinge darlegen und belegen:

  1. 1. Das Ereignis war nicht Teil der normalen Tätigkeit

    Der Umstand darf nicht zur normalen Ausübung des Flugbetriebs gehören. Wartungsbedingte und auch unerwartete technische Defekte gehören nach dem EuGH regelmäßig dazu — sie sind der Alltag eines Luftfahrtunternehmens.

  2. 2. Das Ereignis war tatsächlich nicht beherrschbar

    Der Umstand muss von außen kommen und sich der tatsächlichen Kontrolle der Airline entziehen — etwa Unwetter oder behördliche Eingriffe, nicht aber eigene Betriebs- oder Personalentscheidungen.

  3. 3. Alle zumutbaren Maßnahmen hätten nichts geändert

    Selbst bei einem außergewöhnlichen Umstand muss die Airline zusätzlich belegen, dass sie die Folgen auch mit allen zumutbaren Mitteln (z. B. Ersatzmaschine, Umbuchung, Zeitpuffer) nicht vermeiden konnte. Fehlt dieser Beleg, trägt die Ausrede nach der Rechtsprechung nicht.

Die 6 Standard-Ausreden — und wann sie nicht tragen

Zu jeder Ausrede: die Rechtslage nach EuGH-Rechtsprechung und ein Formulierungs-Baustein für Ihre Antwort. Ehrlichkeit gehört dazu — zwei der sechs Ausreden sind häufig berechtigt, und auch das sagen wir Ihnen.

„Technischer Defekt“

Rechtslage

Nach EuGH Wallentin-Hermann (C-549/07) sind technische Probleme, die bei der Wartung auftreten oder auf unterlassene Wartung zurückgehen, Teil der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens — keine außergewöhnlichen Umstände. In van der Lans (C-257/14) hat der EuGH das auf unerwartet und vorzeitig auftretende Defekte erstreckt. Eng bleiben nur Sonderfälle wie versteckte Serienfehler des Herstellers oder Sabotage.

Antwort-Baustein (Muster)

Sie berufen sich auf einen technischen Defekt. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Wallentin-Hermann, C-549/07; van der Lans, C-257/14) gehören technische Defekte — auch unerwartete — regelmäßig zum normalen Betrieb eines Luftfahrtunternehmens und begründen keine außergewöhnlichen Umstände. Ich bitte Sie daher darzulegen und zu belegen, worin der außergewöhnliche Charakter des Defekts bestanden haben soll, oder die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu leisten.

„Außergewöhnliche Umstände“ — ohne nähere Angabe

Rechtslage

Die Beweislast liegt bei der Airline (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung). Sie muss den konkreten Umstand benennen UND belegen, dass er sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ. Ein pauschaler Zweizeiler ohne Angaben zu Ereignis, Zeitpunkt und ergriffenen Maßnahmen genügt diesem Beweismaßstab nicht.

Antwort-Baustein (Muster)

Sie berufen sich pauschal auf außergewöhnliche Umstände, ohne diese zu konkretisieren. Ich bitte Sie, den konkreten Umstand, seinen Zeitpunkt und die von Ihnen ergriffenen zumutbaren Maßnahmen darzulegen und zu belegen (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004; EuGH, Wallentin-Hermann, C-549/07). Ohne diesen Nachweis halte ich meine Forderung vollumfänglich aufrecht.

„Streik“

Rechtslage

Hier kommt es auf die Art des Streiks an. Ein „wilder Streik“ der eigenen Belegschaft nach einer überraschenden Umstrukturierungs-Ankündigung ist nach EuGH Krüsemann (C-195/17) kein außergewöhnlicher Umstand. Auch ein gewerkschaftlich organisierter, angekündigter Streik des EIGENEN Personals gehört nach Airhelp/SAS (C-28/20) regelmäßig zum normalen Betriebsrisiko. Anders kann es bei Streiks DRITTER liegen (z. B. Flugsicherung, Flughafenpersonal) — dort ist die Position der Airline häufig stärker, und das sollten Sie realistisch einkalkulieren.

Antwort-Baustein (Muster)

Sie berufen sich auf einen Streik. Soweit es sich um einen Streik Ihres eigenen Personals handelte, ist dieser nach der Rechtsprechung des EuGH (Krüsemann, C-195/17; Airhelp/SAS, C-28/20) regelmäßig Teil des normalen Betriebsrisikos und kein außergewöhnlicher Umstand. Ich bitte Sie darzulegen, wessen Personal gestreikt hat und welche zumutbaren Maßnahmen Sie ergriffen haben, oder die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung zu leisten.

„Schlechtes Wetter“

Rechtslage

Ehrlich gesagt: Extremwetter kann ein berechtigter außergewöhnlicher Umstand sein. Aber auch hier gilt die Beweislast der Airline — und Wetter, das andere Flüge zur selben Zeit am selben Flughafen nicht aufgehalten hat, taugt selten als Begründung. Sinnvoll ist deshalb keine Grundsatzdebatte, sondern die Nachweisfrage.

Antwort-Baustein (Muster)

Sie berufen sich auf Wetterbedingungen. Ich bitte Sie zu belegen, welche konkreten Wetterverhältnisse zum fraglichen Zeitpunkt bestanden, dass genau diese meinen Flug betrafen und welche zumutbaren Maßnahmen Sie ergriffen haben — insbesondere vor dem Hintergrund, dass andere Flüge im selben Zeitraum offenbar planmäßig durchgeführt wurden.

„Flugsicherungs-Beschränkung (ATC)“

Rechtslage

Auch hier Ehrlichkeit: Anweisungen der Flugsicherung (z. B. Kapazitätsbeschränkungen, gesperrte Lufträume) sind häufig tatsächlich außergewöhnliche Umstände — das nennt die Verordnung sogar ausdrücklich als Beispiel. Die Erfolgsaussichten sind hier geringer. Was die Airline aber liefern muss: den konkreten Bezug der ATC-Maßnahme zu IHREM Flug.

Antwort-Baustein (Muster)

Sie berufen sich auf eine Maßnahme der Flugsicherung. Ich bitte Sie, die konkrete Anweisung (Art, Zeitraum, betroffener Flughafen bzw. Luftraum) und ihren unmittelbaren Bezug zu meinem Flug zu belegen sowie darzulegen, welche zumutbaren Maßnahmen Sie zur Vermeidung der Folgen ergriffen haben.

„Folgeverspätung / verspätete Ankunft der Maschine“

Rechtslage

Die Verspätung aus einem früheren Umlauf desselben Flugzeugs ist regelmäßig dem normalen Flugbetrieb inhärent — Umlaufplanung, Zeitpuffer und Ersatzkapazitäten liegen im Verantwortungsbereich der Airline. Beruft sie sich darauf, muss sie zusätzlich belegen, dass schon die URSPRÜNGLICHE Störung außergewöhnlich war und bis zu Ihrem Flug fortwirkte.

Antwort-Baustein (Muster)

Sie begründen die Ablehnung mit der verspäteten Ankunft des Fluggeräts aus einem vorherigen Umlauf. Die Umlaufplanung einschließlich angemessener Zeitpuffer gehört zum normalen Betrieb eines Luftfahrtunternehmens. Ich bitte Sie darzulegen und zu belegen, dass bereits die ursprüngliche Störung einen außergewöhnlichen Umstand darstellte und sich ihre Folgen auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht bis zu meinem Flug vermeiden ließen.

Die Bausteine sind unverbindliche Formulierungsmuster und allgemeine Information — keine Rechtsberatung im Einzelfall. Prüfen Sie vor dem Versand, ob die Angaben zu Ihrem Fall passen, und ergänzen Sie Ihre Flugdaten.

Kostenlos eskalieren, wenn die Airline mauert

Bleibt die Airline bei einer unbegründeten Ablehnung oder antwortet gar nicht, können Sie den Fall kostenlos an die nationale Durchsetzungsstelle (NEB) bzw. in Deutschland an die Schlichtungsstelle söp geben — zuständig ist in der Regel das Abflugland. Setzen Sie vorher eine letzte Frist (üblich: 14 Tage) und kündigen Sie diesen Schritt an; allein das führt erfahrungsgemäß häufig zu einer neuen Prüfung.

Verjährung im Blick behalten

Für EU261-Forderungen gelten nationale Verjährungsfristen — die Spannbreite in Europa ist groß. Drei Beispiele (Stand Juli 2026, primärquellen-geprüft):

  • Deutschland3 Jahre, gerechnet zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB)
  • England & Wales6 Jahre ab dem Flug
  • Belgien1 Jahr — die kürzeste Frist der EU

Maßgeblich kann je nach Fall das Recht verschiedener Staaten sein. Je früher Sie antworten und eskalieren, desto unkritischer sind die Fristen.

Ablehnung erhalten? Wir bauen den nächsten Schritt

Wir entwickeln einen Eskalations-Service, der abgelehnte Fälle strukturiert weiterverfolgt: Antwortschreiben, Fristen-Tracking und Einreichung bei der Schlichtungs- bzw. Durchsetzungsstelle. Tragen Sie sich ein — Sie erhalten als Erste Zugang, sobald er startet.

Ihre E-Mail wird ausschließlich für die Benachrichtigung zum Eskalations-Service gespeichert. Kein Newsletter, jederzeit löschbar (Datenschutzerklärung).

Wann ist Abgeben die klügere Wahl?

Ehrliche Einordnung: Wenn die Airline zweimal abgelehnt hat, der Fall vor Gericht müsste oder Sie schlicht keine Energie mehr investieren wollen, kann ein Anbieter mit Erfolgsprovision die bessere Wahl sein — er übernimmt den gesamten Rechtsweg und trägt das Kostenrisiko, behält dafür aber einen erheblichen Teil der Entschädigung. Für klare Fälle mit begründeter Antwort lohnt sich der eigene Weg dagegen meist zuerst.

Airline abgelehnt? Diese Anbieter kämpfen weiter für Sie

Kein Risiko — Sie zahlen nur, wenn die Entschädigung erfolgreich eingefordert wird.

Hinweis: ClaimEU261 erhält eine Provision, wenn Sie über diese Links buchen. Ihr Anspruch wird hierdurch nicht beeinflusst.

Bei Flightright werden 250–600 € Entschädigung abzüglich Erfolgsprovision (i. d. R. 20–30 % zzgl. MwSt.) ausgezahlt; bei einem Gerichtsverfahren kann zusätzlich ein anwaltlicher Zuschlag von 14 % anfallen.

Häufige Fragen zur Ablehnung

Lohnt es sich überhaupt, auf eine Ablehnung zu antworten?
Häufig ja. Erstablehnungen sind oft automatisierte Standardschreiben, die einer begründeten Antwort mit Verweis auf die Beweislast nicht standhalten. Viele Passagiere berichten, dass erst die zweite, konkret begründete Nachricht zu einer echten Einzelfallprüfung geführt hat.
Was kostet die Eskalation an die Schlichtungs- oder Durchsetzungsstelle?
Für Passagiere in der Regel nichts. Die söp (Deutschland) und die nationalen Durchsetzungsstellen (NEB) der EU-Staaten arbeiten für Verbraucher kostenlos. Zuständig ist meist die Stelle des Abfluglandes.
Wie lange habe ich nach einer Ablehnung noch Zeit?
Die Ablehnung selbst setzt keine Frist — es gelten die nationalen Verjährungsfristen, in Deutschland regelmäßig drei Jahre zum Jahresende des Fluges. Achtung: In manchen Ländern ist die Frist deutlich kürzer, in Belgien etwa ein Jahr.
Die Airline bietet einen Gutschein an — soll ich annehmen?
Die Verordnung sieht die Ausgleichszahlung als Geldzahlung vor; ein Gutschein ist nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Bedenken Sie: Gutscheine sind oft befristet, an Bedingungen geknüpft und decken selten den vollen Betrag.
Die Airline antwortet einfach gar nicht — was jetzt?
Setzen Sie eine letzte Frist (üblich: 14 Tage) mit dem Hinweis, dass Sie den Fall danach an die Schlichtungs- bzw. Durchsetzungsstelle geben. Verstreicht die Frist, reichen Sie dort ein — das ist kostenlos und dokumentiert Ihr Bemühen für alle weiteren Schritte.

Noch keine Beschwerde eingereicht?

Prüfen Sie kostenlos, was die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 für Ihre Strecke typischerweise vorsieht — und erstellen Sie einen Brief, der die richtigen Rechtsgrundlagen von Anfang an enthält.

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Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Bei komplexen Fällen empfehlen wir die Konsultation eines Rechtsanwalts.