EU261-Reform 2026: Was sich ändert — und was heute gilt
Die EU hat die erste große Überarbeitung der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 seit über zwei Jahrzehnten beschlossen — doch noch gilt nichts davon. Dieser Tracker zeigt, was im Juli 2026 entschieden wurde, welches Recht für Ihren Flug heute maßgeblich ist und wann sich das ändert. Wir aktualisieren die Seite bei jedem Verfahrensschritt.
Wo die Reform gerade steht
Zuletzt aktualisiert:
- 15. Juni 2026 — Parlament und Rat einigen sich im Vermittlungsausschuss auf einen gemeinsamen Text (PE-CONS 39/26)
- 7. Juli 2026 — Das EU-Parlament stimmt dem gemeinsamen Text mit 646 zu 12 Stimmen zu (3 Enthaltungen)
- 13. Juli 2026 — Der Rat erteilt die finale Zustimmung — die Reform ist beschlossen
- Nächster Schritt — Unterzeichnung und Veröffentlichung im Amtsblatt der EU — steht noch aus
- + 20 Tage — Die Verordnung tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft
- + 12 Monate — Die neuen Regeln gelten erst 12 Monate nach dem Inkrafttreten — realistisch ab der zweiten Jahreshälfte 2027
Status zuletzt am 5. August 2026 gegen das offizielle EU-Verfahrensdossier 2013/0072(COD) geprüft. Zu diesem Datum war die Reform noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Der gebilligte Wortlaut liegt als gemeinsamer Text PE-CONS 39/1/26 REV 1 öffentlich vor; die amtliche Fassung im Amtsblatt steht aus.
Hat die EU die Entschädigungsregeln für Flüge 2026 geändert?
Ja — die EU hat die Reform der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 im Juli 2026 beschlossen: Das EU-Parlament stimmte dem finalen Text am 7. Juli 2026 mit 646 zu 12 Stimmen zu, der Rat folgte am 13. Juli 2026. Doch noch gilt keine der neuen Regeln. Die Reform muss erst im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, und ihre Vorschriften gelten erst rund 12 Monate nach dem Inkrafttreten — realistisch ab der zweiten Jahreshälfte 2027. Bis dahin gilt das heutige Recht unverändert weiter: 250 bis 600 Euro Entschädigung ab 3 Stunden Verspätung am Endziel, mit Fristen nach nationalem Recht. Der beschlossene Text behält die 3-Stunden-Schwelle und die Beträge bei. Neu sind unter anderem eine 9-Monats-Frist für den Antrag bei der Airline, eine 30-Tage-Antwortpflicht der Airline, Informationspflichten binnen 96 Stunden, Ersatzbeförderung nach 3 Stunden und klarere Handgepäck-Preisregeln.
Was gilt heute (bis ca. zweite Jahreshälfte 2027)?
Wurde Ihr Flug 2025 oder 2026 verspätet, annulliert oder überbucht, gilt für Ihre Forderung das aktuelle Recht — vollständig und von der Reform unverändert. Das sieht die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 heute vor:
| Verspätung | 250, 400 oder 600 Euro je nach Flugdistanz, ab 3 Stunden Verspätung am Endziel |
|---|---|
| Annullierung | Gleiche Beträge — außer die Airline hat mehr als 14 Tage vor Abflug informiert oder es liegen außergewöhnliche Umstände vor |
| Nichtbeförderung | Entschädigung bei unfreiwilliger Nichtbeförderung, etwa wegen Überbuchung |
| Fristen | Richten sich nach nationalem Recht — z. B. 3 Jahre in Deutschland (gerechnet ab dem Jahresende des Flugjahres), 6 Jahre in England & Wales, 1 Jahr in Belgien |
| Geltungsbereich | Alle Abflüge von EU-/EWR-Flughäfen sowie Flüge in die EU mit EU-Airlines |
Was hat die EU im Juli 2026 tatsächlich beschlossen?
Der beschlossene Text behält die 3-Stunden-Schwelle und die heutigen Beträge von 250, 400 und 600 Euro bei. Die 2025 im Rat diskutierten höheren Schwellen — Entschädigung erst ab 4 bzw. 6 Stunden, dafür 300 und 500 Euro — haben das Vermittlungsverfahren nicht überlebt und sind nicht Teil der beschlossenen Reform. Viele ältere Artikel nennen noch diese Zahlen; sie sind überholt.
Der Weg zum Beschluss
- 5. Juni 2025 — Der Rat legt seine Verhandlungsposition fest — mit 4/6-Stunden-Schwellen und Beträgen von 300/500 Euro
- 2. Oktober 2025 — Der Rat nimmt seine Position in erster Lesung förmlich an
- 21. Januar 2026 — Das Parlament ändert die Ratsposition in zweiter Lesung — das Dossier geht in die Vermittlung
- 15. Juni 2026 — Der Vermittlungsausschuss einigt sich auf einen gemeinsamen Text (PE-CONS 39/26)
- 7. Juli 2026 — Das Parlament billigt den gemeinsamen Text: 646 zu 12 Stimmen
- 13. Juli 2026 — Der Rat stimmt final zu — die Reform ist beschlossen und wartet auf die Veröffentlichung
Was sind die wichtigsten Änderungen für Passagiere?
Die neuen Pflichten gelten erst rund 12 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung — realistisch ab der zweiten Jahreshälfte 2027. Bis dahin ist die Spalte „Heute“ das geltende Recht.
| Regel | Heute | Ab ca. H2 2027 |
|---|---|---|
| Verspätungsschwelle | 3 Stunden am Endziel | 3 Stunden — unverändert |
| Entschädigungsbeträge | 250 / 400 / 600 Euro nach Distanz | Unverändert — aber der neue Artikel 7 Absatz 2 erlaubt in bestimmten Ersatzbeförderungs-Szenarien auf der Langstrecke eine Halbierung |
| Antragstellung | Keine EU-weite Antragsfrist bei der Airline; gerichtliche Fristen nach nationalem Recht | Antrag bei der Airline binnen 9 Monaten ab dem Abflugdatum |
| Antwort der Airline | Keine feste EU-weite Frist | Die Airline muss binnen 30 Kalendertagen zahlen oder begründet ablehnen |
| Auszahlung | Kein vorgeschriebenes Verfahren | Entschädigung „auf Antrag“ — Passagiere müssen aktiv einen Antrag stellen |
| Informationspflichten | Allgemeine Pflicht, über Rechte zu informieren | Die Airline muss binnen 96 Stunden nach Ende der Reise elektronisch über den Ausgleichsanspruch und den Weg zum Antrag informieren |
| Ersatzbeförderung | Anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt | Die Airline muss binnen 3 Stunden eine Ersatzbeförderung anbieten |
| Handgepäck | In der EU261 nicht geregelt | Ein kleines persönliches Gepäckstück an Bord ist garantiert kostenlos; Gebühren für weiteres Handgepäck müssen transparent ausgewiesen werden |
Ersetzt die 9-Monats-Frist die nationalen Verjährungsfristen?
Nein — das steht so nicht im beschlossenen Text. Der neue Artikel 7 Absatz 9 schafft eine Antragsfrist gegenüber der Airline: Passagiere reichen ihren Entschädigungsantrag binnen 9 Monaten ab dem Abflugdatum beim ausführenden Luftfahrtunternehmen ein, und die Airline muss binnen 30 Kalendertagen zahlen oder begründet ablehnen. Es handelt sich um eine Verfahrensregel für die Antragsbearbeitung bei der Airline.
Zugleich erhält Erwägungsgrund 38 des beschlossenen Textes den Zugang der Passagiere zu den Gerichten ausdrücklich aufrecht. Wie die 9-Monats-Frist mit nationalen Verjährungsfristen zusammenwirkt — etwa der deutschen 3-Jahres-Regel —, regelt der Text selbst nicht. Nach heutigem Recht zählen allein die nationalen Fristen; sobald die neuen Regeln gelten, ist der Antrag binnen 9 Monaten bei der Airline das Verfahren, das die Verordnung selbst beschreibt.
Alle Verjährungsfristen nach LandWie wird der Anspruch angemeldet — und darf die Airline den Weg vorschreiben?
Manche Airlines nennen einen bestimmten Einreichungsweg, etwa ausschließlich das eigene Webformular. Für die Antwort ist entscheidend, ob es um einen Flug nach heutigem Recht geht oder um einen nach dem Anwendungsbeginn der Reform.
Heute: Die Verordnung schreibt keine Form vor
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 enthält in ihrer heutigen Fassung keine Vorschrift dazu, in welcher Form oder über welchen Kanal ein Fluggast seine Ausgleichsforderung anmeldet. Artikel 15 Absatz 1 bestimmt zugleich, dass die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden dürfen, insbesondere nicht durch eine abweichende oder einschränkende Bestimmung im Beförderungsvertrag; Absatz 2 hält den Weg zu den zuständigen Gerichten oder Stellen offen, falls eine solche Bestimmung dennoch angewandt wird. Ob die Bedingungen einer bestimmten Airline im Einzelfall darunter fallen, ist eine Rechtsfrage, die wir nicht bewerten. Praktisch bleibt: Wer nur den vorgesehenen Kanal bedient, lässt formlose Schreiben oft unbeantwortet — und der Aufwand der Nachverfolgung liegt beim Fluggast. Den angegebenen Weg zu nutzen und den Vorgang mit Datum zu dokumentieren, erspart diese Auseinandersetzung.
Nach der Reform: getaktete Antragsbearbeitung
Der beschlossene Text bindet die Bearbeitung von Ausgleichsanträgen erstmals an feste Fristen. Die folgenden Angaben stammen aus dem gemeinsamen Text PE-CONS 39/1/26 REV 1, den Parlament und Rat gebilligt haben; die amtliche Fassung im Amtsblatt steht noch aus. Die Artikelangaben beziehen sich auf die Verordnung 261/2004 in der geänderten Fassung.
| Schritt | Frist nach dem beschlossenen Text |
|---|---|
| Information nach der Störung | Binnen 96 Stunden nach Beendigung der Reise stellt die Airline elektronisch und auf einem dauerhaften Datenträger Informationen zum Ausgleichsanspruch und eine eindeutige Anleitung zur Antragstellung bereit (Artikel 7 Absatz 4). |
| Antrag des Fluggastes | Binnen 9 Monaten ab dem auf dem Flugschein angegebenen tatsächlichen Abflugdatum (Artikel 7 Absatz 9). |
| Eingangsbestätigung | Unverzüglich, auf einem dauerhaften Datenträger (Artikel 7 Absatz 9). |
| Antwort auf den Antrag | Binnen 30 Kalendertagen ab Eingang: zahlen oder die Nichtzahlung begründen. Beruft sich die Airline auf einen außergewöhnlichen Umstand, muss sie diesen benennen und erläutern (Artikel 7 Absatz 9). |
| Beschwerde bei der Airline | Binnen 12 Monaten ab dem Flugdatum oder binnen 3 Monaten nach dem Ausgleichsantrag — es gilt der spätere Zeitpunkt (Artikel 15a Absatz 2). |
| Reaktion auf die Beschwerde | Empfangsbestätigung binnen 7 Werktagen; begründete Antwort binnen eines Monats, in hinreichend begründeten Fällen endgültige Antwort binnen höchstens zwei Monaten ab Eingang (Artikel 15a Absatz 2). |
| Antrag durch Dritte | Stellt ein Dritter den Antrag im Namen des Fluggastes, kann die Airline den Nachweis einer gültigen Vollmacht verlangen (Artikel 7 Absatz 9). |
| Zugang ohne Nutzerkonto | Für den Zugang zu Informationen, Korrespondenz, Formularen und Dokumenten darf kein Nutzerkonto und keine bestimmte Anwendung vorausgesetzt werden (Artikel 14 Absatz 7). |
Was der beschlossene Text offenlässt
Einen bestimmten Einreichungskanal schreibt der beschlossene Text nicht vor. Das Parlament hatte in zweiter Lesung verlangt, dass die Airline von sich aus ein vorausgefülltes gemeinsames Formular zusendet und der Antrag über dieses Formular gestellt wird. Für Ausgleichsansprüche hat es diese Pflicht nicht in den gemeinsamen Text geschafft; an ihrer Stelle steht die Anleitung zur Antragstellung binnen 96 Stunden. Ein von der Kommission festzulegendes gemeinsames Formular sieht der Text nur für Gepäckbeschwerden nach der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 vor. Erwägungsgrund 39 hält fest, dass Fluggäste ihren Anspruch in klarer und zugänglicher Weise direkt und persönlich geltend machen können sollen — eine Erwägung, keine eigenständige Vorschrift. Was das für vorgeschriebene Webformulare bedeutet, wird sich erst nach dem Anwendungsbeginn zeigen. Wir aktualisieren diesen Abschnitt, sobald die amtliche Fassung im Amtsblatt vorliegt.
Ab wann gelten die neuen Regeln genau?
Zwei Daten sind entscheidend — und werden oft verwechselt. Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft; Stand 5. August 2026 steht diese Veröffentlichung noch aus. Die Anwendbarkeit kommt später: Die neuen Regeln gelten erst 12 Monate nach dem Inkrafttreten — realistisch ab der zweiten Jahreshälfte 2027. „In Kraft“ heißt nicht „anwendbar“: Bis zum Ende der Übergangsfrist richten sich Forderungen nach heutigem Recht.
Diese Seite ist ein lebendes Dokument: Wir aktualisieren sie bei jedem Verfahrensschritt. Nächster erwarteter Schritt: die Veröffentlichung im Amtsblatt.
Häufige Fragen zur EU261-Reform
Verliere ich meine Forderung, wenn ich auf die neuen Regeln warte?
Welche Regeln gelten für einen Flug im Dezember 2026?
Wurde die EU-Flugentschädigung gekürzt?
Wann wird die Reform im Amtsblatt veröffentlicht?
Muss ich für einen aktuellen Fall etwas wegen der Reform beachten?
Woher weiß ich, wann die neuen Regeln wirklich gelten?
Darf die Airline verlangen, dass ich meinen Anspruch nur über ihr Formular einreiche?
Primärquellen
- Europäisches Parlament, Pressemitteilung vom 7. Juli 2026: „European Parliament achieves upgrade to air passenger rights“
- Europäisches Parlament, angenommener Text P10_TA(2026)0238 (dritte Lesung, 7. Juli 2026)
- Rat der EU, Pressemitteilung vom 13. Juli 2026: „Council gives final clearance for stronger air passenger rights“
- EU-Verfahrensdossier 2013/0072(COD) (Legislative Observatory)
- Gemeinsamer Text des Vermittlungsausschusses PE-CONS 39/1/26 REV 1 — Wortlaut der beschlossenen Verordnung (EUR-Lex)
Alle Quellen zuletzt geprüft am 5. August 2026.
Für Ihren Flug gilt heute das aktuelle Recht
Prüfen Sie Ihren Flug kostenlos — ohne Registrierung. Der Check wendet die heutigen EU261-Regeln an: Je nach Distanz und Verspätung sieht die Verordnung 250 bis 600 Euro vor.
Kostenlosen Check startenZuletzt aktualisiert:
Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Bei komplexen Fällen empfehlen wir die Konsultation eines Rechtsanwalts.