Flug annulliert? Möglicher Anspruch auf bis zu 600 EUR Entschädigung gemäß EU261
Nach EU-Verordnung 261/2004 können Passagiere bei Flugausfall Anspruch auf 250 bis 600 EUR Entschädigung haben, sofern die Airline sie weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug informiert hat. Zusätzlich besteht ein Recht auf vollständige Ticketerstattung oder Umbuchung -- unabhängig vom Grund der Annullierung.
Habe ich Anspruch auf Entschädigung bei Flugausfall?
Wurde Ihr Flug weniger als 14 Tage vor Abflug annulliert, können Ihnen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 250 bis 600 Euro Entschädigung zustehen — je nach Flugdistanz: 250 Euro bis 1.500 km, 400 Euro bei Flügen innerhalb der EU über 1.500 km und bei allen anderen Flügen bis 3.500 km, 600 Euro bei allen übrigen Flügen. Zusätzlich können Sie zwischen vollständiger Ticketerstattung und einer Ersatzbeförderung zum Ziel wählen. Die Verordnung gilt für alle Abflüge von EU-/EWR-Flughäfen und für Flüge in die EU mit einer EU-Airline. Kein Anspruch besteht, wenn die Airline mehr als 14 Tage vorher informiert hat oder ein Ersatzflug angeboten wurde, der zeitnah zum ursprünglichen Plan ankommt (Art. 5 Abs. 1 lit. c). Auf außergewöhnliche Umstände wie Unwetter kann sich die Airline nur berufen, wenn sie sie nachweist — die meisten betrieblichen Gründe scheitern daran. Den Anspruch können Sie selbst und kostenlos direkt bei der Airline geltend machen; ClaimEU261 erstellt den rechtlich fundierten Beschwerdebrief zum einmaligen Festpreis.
Prüfen Sie Ihren Anspruch
Wie viel Entschädigung steht Ihnen bei Flugausfall zu?
| Flugdistanz | Entschädigung | Beispielroute |
|---|---|---|
| Bis 1.500 km | 250 EUR | Hamburg - Zürich, Wien - Rom |
| 1.500 bis 3.500 km sowie alle Flüge innerhalb der EU über 1.500 km | 400 EUR | München - Antalya, Berlin - Lissabon |
| Alle übrigen Flüge (zwischen EU und Drittstaat, über 3.500 km) | 600 EUR | Frankfurt - Bangkok, Düsseldorf - Miami |
Flüge in die Gebiete der EU in äußerster Randlage — etwa die Kanaren, Madeira, die Azoren oder Réunion — gelten als Flüge innerhalb der EU. Für sie sieht die Verordnung deshalb 400 Euro vor, auch wenn die Strecke über 3.500 km liegt.
Die 14-Tage-Regel
Entscheidend ist, wann die Airline Sie über die Annullierung informiert hat. Wurden Sie mehr als 14 Tage vor Abflug informiert, entfällt der Entschädigungsanspruch. Bei 7 bis 14 Tagen entfällt er nur, wenn die Airline einen Ersatzflug anbietet, der höchstens 2 Stunden früher startet und weniger als 4 Stunden später ankommt. Bei weniger als 7 Tagen gilt dasselbe mit engeren Grenzen: höchstens 1 Stunde früher, weniger als 2 Stunden später (Art. 5 Abs. 1 lit. c). Wird kein solcher Ersatzflug angeboten, bleibt der volle Anspruch bestehen.
Wie fordern Sie Ihre Entschädigung selbst ein?
- 1
Anspruch prüfen
Prüfen Sie, ob Sie weniger als 14 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert wurden und ob keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen.
- 2
Flugdaten eingeben
Geben Sie Flugnummer, Datum und die betroffenen Flughäfen ein. Wir berechnen automatisch Ihre Entschädigungshöhe.
- 3
Beschwerdebrief erstellen
Unsere KI generiert einen personalisierten Beschwerdebrief mit allen EU261-Referenzen und Ihren konkreten Falldaten ab 10 EUR.
- 4
Brief an Airline senden
Laden Sie den Brief als PDF herunter und senden Sie ihn an die Airline. Reagiert sie nicht, folgen die nationale Durchsetzungs- oder Schlichtungsstelle oder das Gericht — die Wartezeit davor hängt vom Land ab, in Deutschland sind es zwei Monate.
Wann besteht Anspruch auf Entschädigung — und wann nicht?
Wann gilt der Anspruch?
- Information über Annullierung weniger als 14 Tage vor Abflug
- Flug startet in der EU oder landet in der EU mit EU-Airline
- Kein angemessener Ersatzflug angeboten (oder abgelehnt)
Wann entfällt der Anspruch?
- Airline hat mehr als 14 Tage vor Abflug informiert
- Außergewöhnliche Umstände (z.B. Vulkanasche, Pandemie)
- Angemessener Ersatzflug mit minimaler Verspätung angeboten und angenommen
EU261-Reform 2026: Die EU hat neue Fluggastrechte beschlossen — sie gelten aber erst ab ca. der zweiten Jahreshälfte 2027. Für Flüge heute gilt unverändert die auf dieser Seite beschriebene Rechtslage.
Zum Reform-Tracker: Was sich ändert — und was heute giltAirline hat abgelehnt oder antwortet nicht?
Was Sie jetzt antworten können — mit EuGH-ZitatenHäufig gestellte Fragen
Wann habe ich Anspruch auf Entschädigung bei Flugausfall?
Was passiert, wenn die Airline mir einen Ersatzflug anbietet?
Muss die Airline mir auch Betreuungsleistungen bieten?
Was gilt bei Annullierung wegen schlechtem Wetter?
Habe ich auch ein Recht auf Erstattung des Ticketpreises?
Was ist der Unterschied zwischen Annullierung und Verspätung?
Kann ich bei einer Pauschalreise auch Entschädigung fordern?
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Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Bei komplexen Fällen empfehlen wir die Konsultation eines Rechtsanwalts.