Flughafen Barcelona: Streik am 3. August 2026 — was die EU-Fluggastrechte-Verordnung vorsieht

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Stand der Störung

Status
Laufend
Zeitraum
3. August 2026 bis 30. September 2026
Betroffene Flughäfen
BCN

Diese Seite wurde am 4. August 2026 erstellt. Die Angaben stammen aus den unten verlinkten Primärquellen und geben deren Stand zum jeweiligen Abrufdatum wieder. Den aktuellen Status Ihres Fluges erfahren Sie ausschließlich bei Ihrer Fluggesellschaft.

Kurz zusammengefasst

Für Flughafen Barcelona ist im Zeitraum 3. August 2026 bis 30. September 2026 mit Annullierungen und Verspätungen zu rechnen. Für Flüge, die auf einem Flughafen in der EU starten — und für Flüge aus einem Drittstaat in die EU, die von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden —, gilt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Sie sieht zwei voneinander unabhängige Dinge vor: Betreuungsleistungen sowie Erstattung oder Ersatzbeförderung greifen unabhängig davon, wer die Störung zu verantworten hat. Eine pauschale Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro sieht die Verordnung dagegen typischerweise nur dann vor, wenn kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein Streik bei einem externen Abfertigungsunternehmen wird häufig als außergewöhnlicher Umstand eingeordnet; die Einordnung ist im Einzelfall umstritten. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, hängt von der konkreten Flugverbindung, der tatsächlichen Ankunftsverspätung und — bei einer Annullierung — von der Vorankündigungsfrist ab.

Streik bei den Bodenverkehrsdiensten

Wird nicht die Fluggesellschaft selbst bestreikt, sondern ein Dienstleister, der die Abfertigung übernimmt, ist die Einordnung weniger eindeutig als beim Streik der eigenen Belegschaft. Gerichte stellen darauf ab, ob das Geschehen der Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen und mit zumutbaren Maßnahmen beherrschbar war. Die Verordnung sieht eine Ausgleichszahlung typischerweise dann nicht vor, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (Artikel 5 Absatz 3). Diese Frage wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet und im Einzelfall entschieden. Unabhängig davon bestehen die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen.

Was unabhängig von der Ursache gilt

Betreuungsleistungen sowie Erstattung oder Ersatzbeförderung hängen nicht davon ab, wer die Störung zu verantworten hat. Sie gelten auch dann, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.

Erstattung oder anderweitige Beförderung

Bei einer Annullierung sieht Artikel 8 der Verordnung typischerweise drei Wahlmöglichkeiten vor: die vollständige Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen, eine anderweitige Beförderung zum Zielort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, oder eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Wunschtermin, sofern Plätze verfügbar sind. Die Wahl trifft der Fluggast, nicht die Fluggesellschaft. Ein angebotener Gutschein ersetzt die Erstattung nur, wenn der Fluggast ihm ausdrücklich zustimmt.

Betreuungsleistungen am Flughafen

Ab einer bestimmten Wartezeit sieht Artikel 9 typischerweise Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit vor, dazu zwei Telefonate oder Nachrichten sowie — wenn ein Aufenthalt über Nacht oder ein Aufenthalt zusätzlich zum geplanten erforderlich wird — eine Hotelunterbringung und die Beförderung zwischen Flughafen und Unterkunft.

Ab wann Betreuungsleistungen greifen

Wartezeit, ab der die Verordnung Betreuungsleistungen vorsieht, nach Flugstrecke
FlugstreckeAb Wartezeit
Bis 1.500 km2 Stunden
1.500 bis 3.500 km sowie alle Flüge innerhalb der EU über 1.500 km3 Stunden
Alle übrigen Flüge (zwischen EU und Drittstaat, über 3.500 km)4 Stunden

Bietet die Fluggesellschaft am Flughafen nichts an, sieht die Verordnung typischerweise vor, dass Ausgaben gegen Beleg erstattet werden, soweit sie im konkreten Fall notwendig, angemessen und zumutbar waren (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 31. Januar 2013, Rechtssache C-12/11 — McDonagh/Ryanair). Belege deshalb aufbewahren.

Ausgleichszahlung: Beträge und Voraussetzungen

Die Verordnung sieht pauschale Beträge vor, die sich allein nach der Flugstrecke richten — nicht nach dem Ticketpreis.

Pauschalbeträge der Verordnung nach Flugstrecke
FlugstreckeBetrag
Bis 1.500 km250 €
1.500 bis 3.500 km sowie alle Flüge innerhalb der EU über 1.500 km400 €
Alle übrigen Flüge (zwischen EU und Drittstaat, über 3.500 km)600 €

Flüge in die Gebiete der EU in äußerster Randlage — etwa Réunion, Guadeloupe, Martinique, die Kanaren, die Azoren oder Madeira — gelten als Flüge innerhalb der EU. Für sie sieht die Verordnung deshalb 400 Euro vor, auch wenn die Strecke über 3.500 km liegt.

Wann die Verordnung eine Ausgleichszahlung typischerweise vorsieht

  • Bei einer Annullierung: wenn die Fluggesellschaft weniger als 14 Tage vorher informiert und keine Ersatzbeförderung innerhalb der in Artikel 5 genannten Zeitfenster angeboten hat.
  • Bei einer Verspätung: wenn der Flug den Zielort mit mindestens drei Stunden Verspätung erreicht (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19. November 2009, verbundene Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 — Sturgeon; bestätigt durch Urteil vom 23. Oktober 2012, verbundene Rechtssachen C-581/10 und C-629/10 — Nelson).
  • Bei einer Nichtbeförderung trotz gültiger Buchung und rechtzeitiger Anwesenheit am Abfertigungsschalter.
  • Und in allen Fällen: wenn kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, den die Fluggesellschaft auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden können.

Die Beweislast dafür, ob und wann über eine Annullierung informiert wurde, trägt nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung die Fluggesellschaft — nicht der Fluggast.

Für welche Flüge die Verordnung gilt

Die Verordnung gilt für alle Flüge, die auf einem Flughafen in der EU starten — unabhängig davon, welche Fluggesellschaft sie durchführt. Für Flüge aus einem Drittstaat in die EU gilt sie, wenn die ausführende Fluggesellschaft ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist und im Drittstaat nicht bereits Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gewährt wurden. Für Abflüge aus dem Vereinigten Königreich gilt die britische Nachfolgeregelung mit Beträgen in Pfund.

Was jetzt zu tun ist

Diese Schritte gelten unabhängig davon, wie die Ursache am Ende rechtlich eingeordnet wird.

  1. Den Flugstatus direkt bei der Fluggesellschaft prüfen und die Anzeige mit Datum und Uhrzeit als Screenshot sichern.
  2. Am Flughafen die Betreuungsleistungen einfordern. Wird nichts angeboten, angemessene Ausgaben selbst verauslagen und alle Belege aufbewahren.
  3. Bei einer Annullierung ausdrücklich zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung wählen und die Entscheidung schriftlich festhalten.
  4. Bordkarten, Buchungsbestätigung und die Benachrichtigung der Fluggesellschaft aufbewahren — sie sind die Nachweise für eine spätere Forderung.
  5. Die tatsächliche Ankunftszeit am Zielort notieren: Für die Drei-Stunden-Schwelle zählt die Ankunft, nicht der Abflug.
  6. Die Forderung schriftlich bei der Fluggesellschaft geltend machen und dabei eine Frist setzen.

Häufige Fragen

Sieht die Verordnung bei einem Streik eine Entschädigung vor?
Das hängt davon ab, wer streikt. Beim Streik der eigenen Belegschaft einer Fluggesellschaft hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass darin unter bestimmten Voraussetzungen typischerweise kein außergewöhnlicher Umstand liegt (Rechtssache C-28/20 — Airhelp/SAS). Streikt dagegen Personal, das nicht bei der Fluggesellschaft beschäftigt ist — etwa die Flugsicherung —, wird das typischerweise als außergewöhnlicher Umstand eingeordnet, und die Verordnung sieht eine Ausgleichszahlung dann typischerweise nicht vor. Die Betreuungsleistungen bestehen in beiden Fällen.
Muss die Fluggesellschaft mich verpflegen, obwohl sie den Streik nicht zu verantworten hat?
Die Betreuungsleistungen nach Artikel 9 hängen nicht davon ab, wer die Störung zu verantworten hat. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass diese Pflicht auch bei außergewöhnlichen Umständen besteht und die Verordnung dafür weder eine zeitliche noch eine betragsmäßige Obergrenze vorsieht (Rechtssache C-12/11 — McDonagh/Ryanair). Erstattet werden allerdings nur Kosten, die im konkreten Fall notwendig, angemessen und zumutbar waren.
Mein Flug wurde annulliert — Geld zurück oder Ersatzflug?
Die Wahl trifft nach Artikel 8 der Verordnung der Fluggast, nicht die Fluggesellschaft. Zur Wahl stehen die vollständige Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen, eine anderweitige Beförderung zum Zielort zum frühestmöglichen Zeitpunkt und eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Wunschtermin, sofern Plätze verfügbar sind. Ein Gutschein ersetzt die Erstattung nur bei ausdrücklicher Zustimmung.
Ab wann gilt ein Flug als ausreichend verspätet?
Maßgeblich ist die Ankunft am Zielort, nicht der Abflug. Ab drei Stunden Ankunftsverspätung sind Fluggäste hinsichtlich der Ausgleichszahlung den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt (verbundene Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 — Sturgeon; bestätigt durch C-581/10 und C-629/10 — Nelson). Kein Anspruch besteht, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht.
Wie lange kann eine Forderung geltend gemacht werden?
Die Fristen sind national geregelt und unterscheiden sich erheblich. In Deutschland verjähren Ansprüche regelmäßig nach drei Jahren zum Jahresende (§ 195, § 199 BGB). Für andere EU-Staaten gelten abweichende Fristen; eine Übersicht steht auf unserer Fristen-Seite.
Gilt das auch bei einer Pauschalreise?
Die Verordnung gilt unabhängig davon, ob der Flug einzeln oder als Teil einer Pauschalreise gebucht wurde. Daneben können Ansprüche gegen den Reiseveranstalter bestehen, etwa auf Minderung des Reisepreises.

Primärquellen

Maßgeblich ist der Stand zum jeweiligen Abrufdatum. Diese Seite wird nach dem Ereignis nicht laufend nachgeführt.

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Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Bei komplexen Fällen empfehlen wir die Konsultation eines Rechtsanwalts.

Die genannten Beträge entsprechen den in der EU-Verordnung 261/2004 festgelegten Entschädigungspauschalen. Ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gezahlt wird, hängt vom Einzelfall und der Entscheidung der Airline ab. ClaimEU261 erstellt Beschwerdebriefe — die Durchsetzung und Auszahlung liegt bei der Airline. Es handelt sich nicht um ein Einkommens- oder Gewinnversprechen.