easyJet: Streik am 13. September 2026 — was die EU-Fluggastrechte-Verordnung vorsieht
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Stand der Störung
- Status
- Angekündigt
- Zeitraum
- 13. September 2026 bis 14. September 2026
- Fluggesellschaft
- easyJet
Diese Seite wurde am 11. September 2026 erstellt. Die Angaben stammen aus den unten verlinkten Primärquellen und geben deren Stand zum jeweiligen Abrufdatum wieder. Den aktuellen Status Ihres Fluges erfahren Sie ausschließlich bei Ihrer Fluggesellschaft.
Kurz zusammengefasst
Für easyJet ist im Zeitraum 13. September 2026 bis 14. September 2026 mit Annullierungen und Verspätungen zu rechnen. Für Flüge, die auf einem Flughafen in der EU starten — und für Flüge aus einem Drittstaat in die EU, die von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden —, gilt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Sie sieht zwei voneinander unabhängige Dinge vor: Betreuungsleistungen sowie Erstattung oder Ersatzbeförderung greifen unabhängig davon, wer die Störung zu verantworten hat. Eine pauschale Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro sieht die Verordnung dagegen typischerweise nur dann vor, wenn kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Solange die Ursache nicht belastbar feststeht, lässt sich nicht beurteilen, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, hängt von der konkreten Flugverbindung, der tatsächlichen Ankunftsverspätung und — bei einer Annullierung — von der Vorankündigungsfrist ab.
Zahlen zum Ereignis
Jede Angabe mit Primärquelle und Abrufdatum.
Angekündigter Streikzeitraum: 13. September 2026 bis 13. September 2026
Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti — Registro nazionale scioperi (Eintrag #8541, Sektor Aereo, 13.09.2026), abgerufen am 11. September 2026Angekündigt am 31. August 2026
Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti — Registro nazionale scioperi (Eintrag #8541, Sektor Aereo, 13.09.2026), abgerufen am 11. September 2026
Ursache noch nicht abschließend geklärt
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Seite lag keine belastbare Primärquelle dazu vor, worauf die Störung im Einzelnen zurückgeht. Für die Frage der Ausgleichszahlung ist das wesentlich: Die Verordnung sieht eine Ausgleichszahlung typischerweise dann nicht vor, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung oder große Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht, der sich auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung). Ob das hier zutrifft, ist offen. Unabhängig davon gelten die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen aus dem nächsten Abschnitt — sie hängen nicht davon ab, wer die Störung zu verantworten hat.
Was unabhängig von der Ursache gilt
Betreuungsleistungen sowie Erstattung oder Ersatzbeförderung hängen nicht davon ab, wer die Störung zu verantworten hat. Sie gelten auch dann, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.
Erstattung oder anderweitige Beförderung
Bei einer Annullierung sieht Artikel 8 der Verordnung typischerweise drei Wahlmöglichkeiten vor: die vollständige Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen, eine anderweitige Beförderung zum Zielort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, oder eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Wunschtermin, sofern Plätze verfügbar sind. Die Wahl trifft der Fluggast, nicht die Fluggesellschaft. Ein angebotener Gutschein ersetzt die Erstattung nur, wenn der Fluggast ihm ausdrücklich zustimmt.
Betreuungsleistungen am Flughafen
Ab einer bestimmten Wartezeit sieht Artikel 9 typischerweise Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit vor, dazu zwei Telefonate oder Nachrichten sowie — wenn ein Aufenthalt über Nacht oder ein Aufenthalt zusätzlich zum geplanten erforderlich wird — eine Hotelunterbringung und die Beförderung zwischen Flughafen und Unterkunft.
Ab wann Betreuungsleistungen greifen
| Flugstrecke | Ab Wartezeit |
|---|---|
| Bis 1.500 km | 2 Stunden |
| 1.500 bis 3.500 km sowie alle Flüge innerhalb der EU über 1.500 km | 3 Stunden |
| Alle übrigen Flüge (zwischen EU und Drittstaat, über 3.500 km) | 4 Stunden |
Bietet die Fluggesellschaft am Flughafen nichts an, sieht die Verordnung typischerweise vor, dass Ausgaben gegen Beleg erstattet werden, soweit sie im konkreten Fall notwendig, angemessen und zumutbar waren (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 31. Januar 2013, Rechtssache C-12/11 — McDonagh/Ryanair). Belege deshalb aufbewahren.
Ausgleichszahlung: Beträge und Voraussetzungen
Die Verordnung sieht pauschale Beträge vor, die sich allein nach der Flugstrecke richten — nicht nach dem Ticketpreis.
| Flugstrecke | Betrag |
|---|---|
| Bis 1.500 km | 250 € |
| 1.500 bis 3.500 km sowie alle Flüge innerhalb der EU über 1.500 km | 400 € |
| Alle übrigen Flüge (zwischen EU und Drittstaat, über 3.500 km) | 600 € |
Flüge in die Gebiete der EU in äußerster Randlage — etwa Réunion, Guadeloupe, Martinique, die Kanaren, die Azoren oder Madeira — gelten als Flüge innerhalb der EU. Für sie sieht die Verordnung deshalb 400 Euro vor, auch wenn die Strecke über 3.500 km liegt.
Wann die Verordnung eine Ausgleichszahlung typischerweise vorsieht
- Bei einer Annullierung: wenn die Fluggesellschaft weniger als 14 Tage vorher informiert und keine Ersatzbeförderung innerhalb der in Artikel 5 genannten Zeitfenster angeboten hat.
- Bei einer Verspätung: wenn der Flug den Zielort mit mindestens drei Stunden Verspätung erreicht (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19. November 2009, verbundene Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 — Sturgeon; bestätigt durch Urteil vom 23. Oktober 2012, verbundene Rechtssachen C-581/10 und C-629/10 — Nelson).
- Bei einer Nichtbeförderung trotz gültiger Buchung und rechtzeitiger Anwesenheit am Abfertigungsschalter.
- Und in allen Fällen: wenn kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, den die Fluggesellschaft auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden können.
Die Beweislast dafür, ob und wann über eine Annullierung informiert wurde, trägt nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung die Fluggesellschaft — nicht der Fluggast.
Für welche Flüge die Verordnung gilt
Die Verordnung gilt für alle Flüge, die auf einem Flughafen in der EU starten — unabhängig davon, welche Fluggesellschaft sie durchführt. Für Flüge aus einem Drittstaat in die EU gilt sie, wenn die ausführende Fluggesellschaft ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist und im Drittstaat nicht bereits Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gewährt wurden. Für Abflüge aus dem Vereinigten Königreich gilt die britische Nachfolgeregelung mit Beträgen in Pfund.
Was jetzt zu tun ist
Diese Schritte gelten unabhängig davon, wie die Ursache am Ende rechtlich eingeordnet wird.
- Den Flugstatus direkt bei der Fluggesellschaft prüfen und die Anzeige mit Datum und Uhrzeit als Screenshot sichern.
- Am Flughafen die Betreuungsleistungen einfordern. Wird nichts angeboten, angemessene Ausgaben selbst verauslagen und alle Belege aufbewahren.
- Bei einer Annullierung ausdrücklich zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung wählen und die Entscheidung schriftlich festhalten.
- Bordkarten, Buchungsbestätigung und die Benachrichtigung der Fluggesellschaft aufbewahren — sie sind die Nachweise für eine spätere Forderung.
- Die tatsächliche Ankunftszeit am Zielort notieren: Für die Drei-Stunden-Schwelle zählt die Ankunft, nicht der Abflug.
- Die Forderung schriftlich bei der Fluggesellschaft geltend machen und dabei eine Frist setzen.
Häufige Fragen
Sieht die Verordnung bei einem Streik eine Entschädigung vor?
Muss die Fluggesellschaft mich verpflegen, obwohl sie den Streik nicht zu verantworten hat?
Mein Flug wurde annulliert — Geld zurück oder Ersatzflug?
Ab wann gilt ein Flug als ausreichend verspätet?
Wie lange kann eine Forderung geltend gemacht werden?
Gilt das auch bei einer Pauschalreise?
Primärquellen
Maßgeblich ist der Stand zum jeweiligen Abrufdatum. Diese Seite wird nach dem Ereignis nicht laufend nachgeführt.
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Kostenlos prüfenDie Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Bei komplexen Fällen empfehlen wir die Konsultation eines Rechtsanwalts.
Die genannten Beträge entsprechen den in der EU-Verordnung 261/2004 festgelegten Entschädigungspauschalen. Ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gezahlt wird, hängt vom Einzelfall und der Entscheidung der Airline ab. ClaimEU261 erstellt Beschwerdebriefe — die Durchsetzung und Auszahlung liegt bei der Airline. Es handelt sich nicht um ein Einkommens- oder Gewinnversprechen.