EU261-Formular: Airline-Formular, EU-Formular oder LBA?
Drei Formulare heißen EU261-Formular: Airline-Formular, EU-Beschwerdeformular der Kommission, LBA-Online-Formular. Welches wohin gehört, wie lange Sie warten.
Kurz gesagt
Die EU-Verordnung 261/2004 schreibt kein Formular vor — wer nach „EU261-Formular“ sucht, findet deshalb drei verschiedene: das Entschädigungsformular der Airline, das EU-Beschwerdeformular der Europäischen Kommission und das Online-Formular des Luftfahrt-Bundesamts (LBA), dazu den Schlichtungsantrag. Sie gehören in diese Reihenfolge: Zuerst die Forderung an die Airline, per Formular, E-Mail oder Brief. Antwortet sie nicht oder lehnt sie ab, folgt in Deutschland der Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr oder beim Bundesamt für Justiz; er ist für Fluggäste in der Regel kostenfrei und zielt auf die Zahlung. Die Beschwerde beim LBA prüft nur, ob die Airline gegen die Verordnung verstoßen hat — eine Entschädigung zahlt das LBA nicht. Die Wartefristen unterscheiden sich: sechs Wochen nennt das EU-Formular, eine „angemessene Frist“ das LBA, zwei Monate die Schlichtung. Wer zwei Monate wartet, erfüllt alle drei. Diese Seite von ClaimEU261 ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Gibt es ein offizielles EU261-Formular?
Nein. Die EU-Verordnung 261/2004 regelt, wann eine Ausgleichszahlung geschuldet ist und wie hoch sie ausfällt — eine Form, in der Fluggäste sie geltend machen müssen, schreibt sie nicht vor. Art. 15 Abs. 1 untersagt der Airline sogar, die Pflichten aus der Verordnung durch einschränkende Bestimmungen im Beförderungsvertrag zu beschneiden. Ein Schreiben per E-Mail oder Brief ist deshalb in der Regel genauso wirksam wie jedes Formular.
Wer nach „EU261-Formular” sucht, findet trotzdem drei verschiedene Formulare, die alle zu Recht so heißen könnten: das Entschädigungsformular der Airline, das EU-Beschwerdeformular der Europäischen Kommission und das Online-Formular des Luftfahrt-Bundesamts. Dazu kommt als vierter Schritt der Schlichtungsantrag. Sie ersetzen einander nicht — jedes richtet sich an einen anderen Adressaten und hat eine andere Wirkung. Die Reihenfolge ist der eigentliche Punkt dieses Artikels.
Schritt 1: das Formular der Airline — oder Ihr Schreiben
Die Forderung geht zuerst an die Fluggesellschaft, die den Flug durchgeführt hat. Das ist keine Höflichkeit, sondern die Voraussetzung für alles Weitere: Sowohl das Luftfahrt-Bundesamt als auch die Schlichtungsstellen nehmen einen Fall erst an, wenn die Airline zuvor selbst Gelegenheit zur Antwort hatte. Das EU-Portal „Your Europe” empfiehlt dafür ausdrücklich das Beschwerdeformular der Airline.
Von 50 in Europa relevanten Fluggesellschaften in unserer Datenbank (Stand: August 2026) benennen 31 ein Webformular als ihren Beschwerdeweg, 12 eine E-Mail-Adresse und 7 den Postweg. Lufthansa führt den Antrag unter „Fast Compensation”, Ryanair und easyJet unter eigenen EU261-Formularen — Namen und Wege unterscheiden sich, die Funktion ist dieselbe. Welchen Weg Ihre Airline benennt, steht in unserer Airline-Übersicht.
Zwei Dinge sollte das Airline-Formular nicht ersetzen. Erstens den eigenen Text: Viele Formulare zerlegen den Sachverhalt in Pflichtfelder und lassen wenig Raum für Rechtsgrundlage, Betrag und Frist — genau die Bausteine, die unsere Brief-Anatomie beschreibt. Zweitens den Zugangsnachweis: Screenshot der Bestätigungsseite, Vorgangsnummer, Datum. Warum sich bei formular-orientierten Airlines beides lohnt, Formular und datiertes Schreiben, erklärt unser Artikel zur Frage E-Mail, Formular oder Post.
Das EU-Beschwerdeformular der Kommission: wofür es gedacht ist
Die Europäische Kommission stellt ein einheitliches Formular bereit, das auf Deutsch „Fluggastrechte — EU-Beschwerdeformular” heißt. Es ist ausdrücklich nur für vier Fälle gedacht: Nichtbeförderung, Herabstufung, Annullierung und große Verspätung. Gepäck, Erstattungsfragen oder Serviceärger gehören nicht hinein.
Das Formular selbst erklärt seine Reihenfolge: Es wird zuerst bei der Airline eingereicht. Erst wenn die Airline innerhalb von sechs Wochen nach Eingang nicht antwortet oder die Antwort nicht zufriedenstellt, geht dasselbe Formular an die nationale Durchsetzungsstelle des Mitgliedstaats, in dem der Vorfall stattgefunden hat — nicht an die des Wohnsitzlandes.
Für Vorfälle in Deutschland ist das EU-Formular in der Praxis selten nötig: Das Luftfahrt-Bundesamt hat ein eigenes Online-Formular, und die Airline hat ihres. Seinen Wert entfaltet das EU-Formular vor allem bei einem Vorfall in einem anderen Mitgliedstaat — etwa einer Annullierung ab Madrid oder Rom —, weil es das eine Formular ist, das die Kommission für die Aufsichtsstellen aller Mitgliedstaaten vorsieht. Welche Stelle in welchem Land zuständig ist, listet unsere Seite zu den nationalen Durchsetzungsstellen.
Schritt 2: das Online-Formular des Luftfahrt-Bundesamts
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in Braunschweig ist die deutsche Durchsetzungsstelle für die Verordnung 261/2004. Beschwerden nimmt es über ein Online-Formular entgegen, das Nichtbeförderung, Annullierung, große Verspätung sowie Herab- und Höherstufung abdeckt. Als Anlagen nennt das LBA Kopien der Buchungsunterlagen, des Schriftverkehrs mit dem Luftfahrtunternehmen und der Belege für geltend gemachte Kosten. Nach Eingang erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit Referenznummer.
Der wichtigste Satz steht beim LBA selbst: Es leistet keine Ausgleichs- und Erstattungsleistungen an Fluggäste. Das Amt prüft, ob die Airline gegen die Verordnung verstoßen hat, und kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten — das trifft die Airline, bringt Ihnen aber kein Geld. Als Richtwerte für die Bearbeitungsdauer nennt das LBA die Empfehlung der Europäischen Kommission: drei bis vier Monate für einfache Fälle, sechs Monate für komplexe. Voraussetzung ist, dass Sie die Airline zuvor kontaktiert und „innerhalb einer angemessenen Frist” keine oder keine zufriedenstellende Antwort erhalten haben.
Sinnvoll ist die LBA-Beschwerde deshalb als Ergänzung, nicht als Ersatz: Sie erhöht den Druck auf die Airline und dokumentiert den Verstoß. Für die eigene Zahlung ist der nächste Schritt der entscheidende.
Schritt 3: der Schlichtungsantrag — das Formular, das auf Ihre Zahlung zielt
In Deutschland gibt es zwei Schlichtungsstellen für Flugreisen, und die Mitgliedschaft der Airline entscheidet, welche zuständig ist: die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (bis Ende 2023 als söp bekannt) für die Fluggesellschaften ihres Trägervereins, die behördliche Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz für alle anderen. Beide nehmen den Antrag online entgegen; beide sind für Fluggäste in der Regel kostenfrei, die Verfahrensgebühr trägt grundsätzlich die Fluggesellschaft.
Die Wartefrist ist hier am klarsten geregelt: zwei Monate, nachdem Sie die Forderung gegenüber der Airline geltend gemacht haben. Lehnt die Airline früher ab, können Sie den Antrag sofort stellen. Der Schlichtungsvorschlag soll den Beteiligten innerhalb von 90 Tagen ab Eingang übermittelt werden. Laut Jahresbericht 2025 der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr endeten 88 % der Verfahren mit einer Einigung beider Seiten. Den Ablauf Schritt für Schritt beschreibt unsere Anleitung zur Schlichtung.
Drei Formulare, drei Fristen: die Reihenfolge, die funktioniert
Die drei amtlichen Quellen nennen drei verschiedene Wartezeiten, bevor der nächste Schritt möglich ist: sechs Wochen im EU-Beschwerdeformular, eine „angemessene Frist” beim Luftfahrt-Bundesamt, zwei Monate bei der Schlichtung. Das ist kein Widerspruch, der Sie aufhalten muss — wer nach der Forderung an die Airline zwei Monate wartet, erfüllt alle drei Vorgaben zugleich und kann dann jeden Weg gehen.
| Formular | Wohin | Voraussetzung | Was es bewirkt |
|---|---|---|---|
| Formular der Airline (oder Ihr Schreiben) | Ausführende Airline | keine — erster Schritt | Forderung ist erhoben; Datum für alle Fristen |
| EU-Beschwerdeformular der Kommission | Airline, dann Durchsetzungsstelle des Vorfallstaats | 6 Wochen ohne Antwort oder unbefriedigende Antwort | Aufsichtsbeschwerde, vor allem bei Vorfällen im EU-Ausland |
| Online-Formular des LBA | Luftfahrt-Bundesamt | Airline kontaktiert, „angemessene Frist” verstrichen | Prüfung des Verstoßes, ggf. Bußgeld — keine Zahlung an Sie |
| Schlichtungsantrag | Schlichtungsstelle Reise & Verkehr oder Bundesamt für Justiz | 2 Monate ohne Antwort — oder sofort nach Ablehnung | Einigungsvorschlag zu Ihrer Zahlung, kostenfrei |
Parallel dazu läuft die Verjährung weiter — in Deutschland drei Jahre ab dem Ende des Flugjahres, in anderen Ländern abweichend. Ein Schlichtungsantrag bei einer Verbraucherschlichtungsstelle hemmt sie (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB); eine Beschwerde beim LBA gehört nicht zu den dort genannten Hemmungsgründen. Die Fristen nach Land finden Sie auf unserer Seite zu den Verjährungsfristen.
Erst der Anspruch, dann das Formular: Ob Ihr Flug überhaupt unter die Verordnung fällt, prüfen Sie in zwei Minuten kostenlos. Danach erstellt unser KI-gestützter Generator einen Beschwerdebrief, der die Bausteine enthält, die in Formularfeldern fehlen — für einmalig 10,00 EUR, kein Erfolgshonorar.
Anspruch kostenlos prüfenCheckliste: Welches Formular wann
- Zuerst die Airline: Formular der Airline ausfüllen oder Schreiben senden, Datum und Vorgangsnummer festhalten. Dieses Datum startet alle weiteren Fristen.
- Zwei Monate warten — oder nicht: Nach einer Ablehnung sofort weiter zur Schlichtung; ohne Antwort nach zwei Monaten. Damit sind auch die sechs Wochen des EU-Formulars und die „angemessene Frist” des LBA erfüllt.
- Schlichtung vor Aufsicht: Der Schlichtungsantrag zielt auf Ihre Zahlung, die LBA-Beschwerde auf den Verstoß. Beides ist möglich, aber nur eines bringt Geld.
- Vorfall im EU-Ausland: EU-Beschwerdeformular an die Durchsetzungsstelle des Landes, in dem der Vorfall stattfand.
- Unterlagen vollständig: Buchung, Schriftverkehr mit der Airline, Belege — dieselben Anlagen verlangen LBA und Schlichtungsstelle.
- Nach einer Ablehnung: Welche Schritte nach einer Ablehnung sinnvoll sind, haben wir gesondert zusammengestellt.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage im Einzelfall kann abweichen. Bei komplexen Sachverhalten empfehlen wir, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gibt es ein offizielles EU261-Formular, das ich benutzen muss?
Nein. Die EU-Verordnung 261/2004 schreibt keine Form vor, in der Fluggäste ihre Ausgleichszahlung geltend machen müssen. Ein Schreiben per E-Mail oder Brief ist in der Regel genauso wirksam wie das Formular der Airline. Das EU-Beschwerdeformular der Kommission und das Online-Formular des Luftfahrt-Bundesamts sind Angebote für die Beschwerde bei der Aufsicht, keine Pflicht.
Wann brauche ich das EU-Beschwerdeformular der Kommission?
Das Formular gilt nur für Nichtbeförderung, Herabstufung, Annullierung und große Verspätung. Es geht zuerst an die Airline; antwortet sie innerhalb von sechs Wochen nicht oder nicht zufriedenstellend, kann es an die Durchsetzungsstelle des Mitgliedstaats gehen, in dem der Vorfall stattfand. Für Vorfälle in Deutschland ist das LBA-Online-Formular in der Praxis der direktere Weg.
Zahlt das Luftfahrt-Bundesamt meine Entschädigung aus?
Nein. Das LBA erklärt selbst, dass es keine Ausgleichs- und Erstattungsleistungen an Fluggäste leistet. Es prüft, ob die Airline gegen die Verordnung verstoßen hat, und kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten. Für die eigene Zahlung ist der Schlichtungsantrag der Weg, der auf eine Einigung im Einzelfall zielt.
Wie lange muss ich nach dem Airline-Formular warten, bevor ich weitergehe?
Die Quellen nennen unterschiedliche Fristen: sechs Wochen im EU-Beschwerdeformular, eine angemessene Frist beim Luftfahrt-Bundesamt, zwei Monate bei der Schlichtungsstelle. Lehnt die Airline ab, ist der Schlichtungsantrag sofort möglich. Wer ohne Antwort zwei Monate wartet, erfüllt in der Regel alle drei Vorgaben zugleich.
Hilft ClaimEU261 beim Ausfüllen der Formulare?
Unser Generator erstellt für einmalig 10,00 EUR einen individuellen Beschwerdebrief mit Rechtsgrundlage, Betrag und Frist — den Text, der in Formularfeldern meist fehlt. In den Tarifen Plus und Premium führt der Einreich-Assistent zusätzlich durch den Weg Ihrer Airline, mit hinterlegter Adresse beziehungsweise direktem Formular-Link. Formulare bei LBA und Schlichtungsstelle füllen Sie selbst aus; die Anlagen sind dieselben wie für den Brief.
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